Kanton Bern

 

Kanton Bern


 

> Übersicht


UVP-Verfahren

Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft, ob ein Bauvorhaben das Umweltrecht einhält.

Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (USG Art. 10a). Der Bundesrat hat im Anhang zur eidgenössischen UVP-Verordnung (UVPV) abschliessend festgelegt, welche Anlagen der UVP-Pflicht unterstehen.

Charakteristisch für die UVP ist

  • die Pflicht des Gesuchstellers zur Grundlagenbeschaffung
  • die Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstellen
  • der erweiterte Kreis der Legitimierten für Einsprachen (Verbandsbeschwerderecht)

Die UVP ist immer an ein bestehendes Bewilligungsverfahren (Leitverfahren) geknüpft. Der Gesuchsteller eines UVP-pflichtigen Projektes hat in einem Umweltverträglichkeitsbericht UVB die Umweltauswirkungen seines Vorhabens aufzuzeigen. Gestützt darauf beurteilen die kantonalen Umweltschutzfachstellen (siehe Merkblatt M-UVP-3) die Umweltverträglichkeit des Projektes in ihrem Zuständigkeitsbereich (z.B. Naturschutz, Wasser und Abfall, Bodenschutz, Immissionsschutz etc.). Ansprechpartner für die Leitbehörden ist die Umweltfachstelle des Kantons, das Amt für Umweltkoordination und Energie AUE. Es erstellt aus den Stellungnahmen der verschiedenen kantonalen Umweltschutzfachstellen eine Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zuhanden der Leitbehörde.

In Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV und der kantonalen UVPV (KUVPV) sind jene Anlagentypen aufgeführt, welche vom Bundesrat der UVP-Pflicht unterstellt wurden. Für einige Anlagetypen besteht die UVP-Pflicht jedoch nur, wenn die entsprechende Anlage einen für sie festgelegten Schwellenwert überschreitet. Die spezifischen Schwellenwerte sind ebenfalls in der UVPV bzw. KUVPV festgehalten.

Änderungen bestehender Anlagen unterliegen der UVP-Pflicht dann, wenn die Anlage nach der Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage entspricht und über die Änderung im gleichen Verfahren entschieden wird, das massgeblich wäre, würde die Anlage neu gebaut (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b UVPV). Dieser Änderungstatbestand bezieht sich auf Anlagen, die zwar einem UVP-pflichtigen Anlagetyp entsprechen (z. B. ein Einkaufszentrum), den massgeblichen Schwellenwert aber erst mit der Anlagenänderung (z. B. der Erweiterung der Verkaufsfläche von 6000 auf 9000 m²) überschreiten. In diesem Fall bezieht sich die UVP nicht nur auf die Änderung, sondern auf die gesamte Anlage, auch wenn die Anlage nur unwesentlich erweitert wird.

Der UVP unterliegen Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen und über die Änderung im gleichen Verfahren entschieden wird, das massgeblich wäre, würde die Anlage neu gebaut (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b UVPV).

Auch bei Sanierungen ist die UVP-Pflicht nach denselben Grundsätzen festzulegen. Eine Sanierung ist UVP-pflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung verbunden ist. Hingegen unterliegen reine Werterhaltungsarbeiten nicht der UVP.

Der Kanton Bern lässt sich im Umgang mit wesentlichen Änderungen vom UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt BAFU (Ziffer 3, Modul 2) leiten.

Die allgemeinen Grundsätze konkretisieren das gesetzliche Kriterium der potenziell erheblichen Umweltbelastung (Art. 10a Abs. 2 USG). Für die Bejahung oder Verneinung der UVP-Pflicht ist danach massgebend, ob eine Anlagenänderung zu einer erheblichen Erhöhung der bestehenden Umweltbelastungen führen kann, zu einer wesentlich anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen oder zum Auftreten von neuen erheblichen Umweltbelastungen, ohne dass diesen grösseren, anders verteilten oder neuen Umweltbelastungen mit Standardmassnahmen begegnet werden kann. Je nach Standortsensibilität (z. B. durch Immissionen vorbelastete Standorte, Schutzgebiete) kann sich daraus im konkreten Einzelfall eine jeweils unterschiedliche Beurteilung ergeben.

Für die Beurteilung der UVP-Pflicht einer Anlagenänderung darf dagegen grundsätzlich nicht massgebend sein, ob für die bestehende UVP-pflichtige Anlage bereits eine UVP durchgeführt worden ist oder nicht. Faktisch dürften allerdings die potenziellen Umweltauswirkungen einer geplanten Anlagenänderung desto besser beurteilt werden können, je aussagekräftiger und je aktueller die bereits bestehenden Unterlagen sind. Diese können aus einer bereits durchgeführten UVP, aber auch aus anderen Quellen stammen.

Über die Wesentlichkeit der Änderung einer bestehenden Anlage entscheidet die Leitbehörde. Auskünfte zu einem Vorhaben können bei der Leitbehörde oder dem AUE eingeholt werden.

Die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens wird von derjenigen Behörde geprüft, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet.

Hinweis: Welche Leitbehörde für Ihr Verfahren zuständig ist, sehen Sie, wenn Sie aus den unten aufgeführten Rubriken Ihren Anlagentyp auswählen.

Die Aufgaben der Leitbehörde sind in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV wie folgt geregelt:

  • Sie entscheidet, ob für die Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss. Dazu holt sie in der Regel die Fachmeinung des AUE ein.
  • Sie entscheidet bei Bedarf über die Vornahme ergänzender Abklärungen.
  • Sie entscheidet über die Anträge der Umweltfachstellen und gegebenenfalls über den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen des UVB.
  • Sie sorgt dafür, dass der UVB in der Publikation der öffentlichen Auflage angekündigt und zusammen mit dem Projekt öffentlich aufgelegt wird.
  • Sie sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Beurteilung und Prüfung der Umweltverträglichkeit öffentlich zugänglich sind.
  • Sie koordiniert die anderen projektbezogenen Bewilligungen und Verfahren, die nicht den Umweltschutz betreffen.

Die Leitbehörde erlässt nach Rücksprache mit dem AUE das Verfahrensprogramm nach Koordinationsgesetz bzw. Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV). Sie stellt das Verfahrensprogramm (siehe Merkblätter M-UVP-5 und M-UVP-6) mit den Gesuchsunterlagen und den UVB den zuständigen Umweltfachstellen (siehe Merkblatt M-UVP-3) und dem Amt für Umweltkoordination und Energie AUE zu.

Die Leitbehörde prüft anhand der Gesamtbeurteilung des AUE die Umweltverträglichkeit des Projektes und berücksichtigt das Ergebnis bei ihrem Bewilligungsentscheid (Gesamtentscheid). Sie erteilt die Bewilligung - in der Regel mit Auflagen und Bedingungen - oder lehnt das Gesuch ab.

Das Amt für Umweltkoordination und Energie AUE ist Umweltfachstelle des Kantons. Es ist insbesondere zuständig für

  • die Stellungnahme nach Artikel 8 Absatz 2 UVPV zu Voruntersuchung und Pflichtenheft,
  • die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 UVPV,
  • die Koordination der Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und zuhanden der kantonalen Behörde bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden (Art. 12 Abs. 2 UVPV),
  • die Beratung in allgemeinen Fragen betreffend die UVP.

Das AUE bereinigt Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, die sich wegen der sektoriellen Sichtweise der Fachstellen ergeben können. Der Antrag des AUE an die Leitbehörde enthält bereinigte Bedingungen und Auflagen (sie ersetzen diejenigen der Amts- und Fachberichte). Das AUE hört in gewissen Fällen das Bundesamt für Umwelt BAFU an (Wasserkraftwerke, Hauptstrassen u.a. gemäss UVPV).

Die kantonalen Umweltschutzfachstellen betreuen die verschiedenen Umweltthemen (z.B. Naturschutz, Wasser und Abfall, Bodenschutz, Immissionsschutz etc.) und sind bei kantonalen Bauvorhaben verantwortlich für den Vollzug der Umweltgesetzgebung in ihrem Umweltbereich.

  • Sie beraten den Gesuchsteller und wirken mit bei der Bereinigung des Pflichtenheftes für die Hauptuntersuchung für den UVB.
  • Sie beurteilen auf der Grundlage des UVB die Umweltverträglichkeit des Vorhabens für ihren Zuständigkeitsberich und beantragen die allenfalls notwendigen Auflagen und Bedingungen.

Die im UVP-Verfahren einbezogenen Umweltschutzfachstellen finden Sie im AUE-Merkblatt M-UVP-3.


 

Anlagentyp

Wählen sie hier ihren Anlagentyp, um Informationen zum zugehörigen Verfahren zu erhalten.


Weitere Informationen

Kontakt




Informationen über diesen Webauftritt