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Keine UVP-Pflicht

Die Anlage entspricht einem Anlagentyp gemäss UVPV Anhang, unterschreitet aber den zugehörigen Schwellenwert, ab welchem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Das Vorhaben ist deshalb nicht UVP-pflichtig.

Nicht UVP-pflichtige Anlagen haben den gleichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt zu entsprechen wie UVP-pflichtige Vorhaben (Art. 4 UVPV). Auch für sie sind die Umweltauswirkungen abzuklären und Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu planen. Wo das Gesetz oder die Verordnung dies verlangt, haben die Gesuchsteller zudem Berichte über einzelne umweltrechtliche Gesichtspunkte von Bauvorhaben zu erstellen.

ACHTUNG: Wenn eine bestehende, nicht UVP-pflichtige Anlage so geändert wird, dass sie ihren Schwellenwert gemäss UVPV Anhang überschreitet, wird sie UVP-pflichtig! Es gilt zu beachten, dass sich die UVP nicht nur auf die Änderung, sondern auf die gesamte Anlage bezieht. Werden beispielsweise 499 Parkplätze erstellt, wofür gerade noch keine UVP nötig ist, und wird diese Zahl später auch nur unwesentlich erhöht, bezieht sich die dannzumal durchzuführende UVP nicht bloss auf die Änderung, sondern auf die gesamte Anlage.

Dabei berät das AUE und stellt einen Antrag.


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