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Keine UVP-Pflicht
Die Anlage entspricht einem Anlagentyp gemäss UVPV Anhang, unterschreitet aber den zugehörigen Schwellenwert, ab welchem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Das Vorhaben ist deshalb nicht UVP-pflichtig.
Nicht UVP-pflichtige Anlagen haben den gleichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt zu entsprechen wie UVP-pflichtige Vorhaben (Art. 4 UVPV). Auch für sie sind die Umweltauswirkungen abzuklären und Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu planen. Wo das Gesetz oder die Verordnung dies verlangt, haben die Gesuchsteller zudem Berichte über einzelne umweltrechtliche Gesichtspunkte von Bauvorhaben zu erstellen.
ACHTUNG: Wenn eine bestehende, nicht UVP-pflichtige Anlage so geändert wird, dass sie ihren Schwellenwert gemäss UVPV Anhang überschreitet, wird sie UVP-pflichtig! Es gilt zu beachten, dass sich die UVP nicht nur auf die Änderung, sondern auf die gesamte Anlage bezieht. Werden beispielsweise 499 Parkplätze erstellt, wofür gerade noch keine UVP nötig ist, und wird diese Zahl später auch nur unwesentlich erhöht, bezieht sich die dannzumal durchzuführende UVP nicht bloss auf die Änderung, sondern auf die gesamte Anlage.
Im Zweifelsfall entscheidet das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesamt für Energie BFE (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesamt für Verkehr BAV (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesamt für Verkehr BAV (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsstatthalter (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet der zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsstatthalter (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Amt für Wasser und Abfall AWA (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsstatthalter (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsstatthalter (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet der zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Amt für Wald KAWA (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Natur LANAT (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet der zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Im Zweifelsfall entscheidet das Amt für Wasser und Abfall AWA (Leitbehörde) über UVP-Pflicht oder Nicht-UVP-Pflicht.
Dabei berät das AUE und stellt einen Antrag.
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