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UVP-Pflicht
Die Anlage ist UVP-pflichtig, d.h. sie ist der Umweltverträglichkeitsprüfung UVP unterstellt (im Zweifelsfall entscheidet die Leitbehörde über die UVP-Pflicht eines Vorhabens). Damit besteht die Pflicht, einen Umweltverträglichkeitsbericht UVB zu erstellen, welcher zusammen mit dem Baugesuch bei der Leitbehörde einzureichen ist.
Im UVP-Handbuch des BAFU finden Sie Informationen zur Erstellung eines UVBs.
ACHTUNG: Die UVP-Pflicht erstreckt sich nicht nur auf neue Anlagen, sondern gilt auch für die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen, die im Anhang zur UVPV aufgeführt sind. Die Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage gemäss Anhang UVPV ist dann UVP-pflichtig, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen beinhaltet. Auch bei Sanierungen ist die UVP-Pflicht nach denselben Grundsätzen festzulegen. Eine Sanierung ist UVP-pflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung verbunden ist. Hingegen unterliegen reine Werterhaltungsarbeiten nicht der UVP.
Allgemeine Grundsätze für wesentliche Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
Verfahren
Leitbehörde im Plangenehmigungsverfahren ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für Umweltkoordination und Energie AUE.
Leitbehörde im Plangenehmigungsverfahren ist das Bundesamt für Energie BFE. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für Umweltkoordination und Energie AUE.
Die Rahmenbewilligung im Verfahren 1. Stufe erteilt der Bundesrat.
Im Verfahren 2. Stufe (Baubewilligung) ist die Leitbehörde das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für Umweltkoordination und Energie AUE.
Leitbehörde im Plangenehmigungsverfahren ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern AÖV.
Im Verfahren 1. Stufe stellt bei Vorhaben der SBB der Bundesrat Antrag an die Bundesversammlung, bei Vorhaben anderer konzessionierter Bahnunternehmen erteilt der Bundesrat die Konzession. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern AÖV.
Über die Änderung oder die Erneuerung einer Konzession entscheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Im Verfahren 2. Stufe (Plangenehmigung) ist die Leitbehörde das Bundesamt für Verkehr BAV. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination AÖV.
Im Plangenehmigungsverfahren ist die Leitbehörde das Bundesamt für Verkehr BAV. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination AÖV.
Im Verfahren 1. Stufe genehmigt die Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrats die allgemeine Linienführung.
In der 2. Stufe genehmigt der Bundesrat das Generelle Projekt.
Im Verfahren 3. Stufe (Plangenehmigung) ist die Leitbehörde das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Tiefbauamt TBA.
Im Plangenehmigungsverfahren ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS die Leitbehörde. Die Koordination der kantonalen Stellungnahme obliegt dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär BSM.
Dieser Anlagetyp ist in der Schweiz sehr selten. Bitte klären Sie das Verfahren mit uns.
Die Ausbeutungskonzession erteilt die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE im Auftrag des Regierungsrats.
Das massgebliche Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP ist das Baubewilligungsverfahren. Dabei ist das Regierungsstatthalteramt Leitbehörde*.
In der Praxis erfolgt die UVP jedoch bereits im Nutzungsplanverfahren, sofern die Überbauungsordnung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht. Im Nutzungsplanverfahren ist die Leitbehörde das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR.
*Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern besitzen selber die Baubewilligungskompetenz und sind anstelle des Regierungsstatthalteramts Leitbehörde. Einigen Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern ist die volle Baubewilligungskompetenz per Verfügung übertragen worden. Ob Ihre Gemeinde die Baubewilligungskompetenz besitzt, können Sie anhand der Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz überprüfen.
Je nach Vorhaben ist ein unterschiedliches Verfahren massgeblich:
- 1) Der zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK erteilt die wasserbaupolizeiliche Konzession.
- 2) Der zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK erteilt die wasserbaupolizeiliche Baubewilligung.
Das massgebliche Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP ist das Baubewilligungsverfahren. Dabei ist der Regierungsstatthalter Leitbehörde*.
In der Praxis erfolgt die UVP jedoch bereits im Nutzungsplanverfahren, sofern die Überbauungsordnung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht. Im Nutzungsplanverfahren ist die Leitbehörde das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR.
*Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern besitzen selber die Baubewilligungskompetenz und sind anstelle des Regierungsstatthalteramts Leitbehörde. Einigen Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern ist die volle Baubewilligungskompetenz per Verfügung übertragen worden. Ob Ihre Gemeinde die Baubewilligungskompetenz besitzt, können Sie anhand der Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz überprüfen.
Das massgebliche Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP ist das Baubewilligungsverfahren. Dabei ist der Regierungsstatthalter Leitbehörde.
Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern besitzen selber die Baubewilligungskompetenz und sind anstelle des Regierungsstatthalteramts Leitbehörde. Einigen Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern ist die volle Baubewilligungskompetenz per Verfügung übertragen worden. Ob Ihre Gemeinde die Baubewilligungskompetenz besitzt, können Sie anhand der Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz überprüfen.
Das Bewilligungsverfahren für Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 Megawatt ist zweistufig. Auf beiden Stufen ist eine UVP erforderlich.
Auf der 1. Stufe erfolgt die Erteilung einer neuen oder einer geänderten bestehenden Konzession zur Nutzung eines Gewässers durch den Regierungsrat (bis zehn Megawatt Leistung) oder den Grossen Rat (über zehn Megawatt Leistung). Ausnahmen bilden unwesentliche Änderungen einer Konzession. Diese werden durch das Amt für Wasser und Abfall (AWA) bewilligt und erfordern keine UVP. Das AWA ist zudem für die Vorbereitung der Beschlüsse des Regierungsrates und des Grossen Rates zuständig.
Im Baubewilligungsverfahren auf der 2. Stufe ist das Amt für Wasser und Abfall (AWA) die Leitbehörde.
In der UVP 1. Stufe werden generelle Fragen der Wassernutzung behandelt, in der UVP 2. Stufe die Umweltauswirkungen des eigentlichen Bauvorhabens.
Auf beiden Stufen ist das BAFU anzuhören.
Die Konzession zur Nutzung der Erdwärme erteilt im Verfahren 1. Stufe die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE.
Das massgebliche Verfahren 2. Stufe für die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP ist das Baubewilligungsverfahren. Dabei ist der Regierungsstatthalter Leitbehörde*.
In der Praxis erfolgt die UVP jedoch bereits im Nutzungsplanverfahren, sofern die Überbauungsordnung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht. Im Nutzungsplanverfahren ist die Leitbehörde das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR.
*Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern besitzen selber die Baubewilligungskompetenz und sind anstelle des Regierungsstatthalteramts Leitbehörde. Einigen Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern ist die volle Baubewilligungskompetenz per Verfügung übertragen worden. Ob Ihre Gemeinde die Baubewilligungskompetenz besitzt, können Sie anhand der Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz überprüfen.
Das massgebliche Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP ist das Baubewilligungsverfahren. Dabei ist der Regierungsstatthalter Leitbehörde*.
Dabei ist die Anhörung des BAFU erforderlich.
*Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern besitzen selber die Baubewilligungskompetenz und sind anstelle des Regierungsstatthalteramts Leitbehörde. Einigen Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern ist die volle Baubewilligungskompetenz per Verfügung übertragen worden. Ob Ihre Gemeinde die Baubewilligungskompetenz besitzt, können Sie anhand der Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz überprüfen.
Kantonsstrassen werden im Strassenplanverfahren bewilligt. Leitbehörde ist die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE, handelnd durch den zuständigen Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK.
Werden Kantonsstrassen mit Bundeshilfe nach Art. 12 BG vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe ausgebaut, muss im Strassenplanverfahren das Bundesamt für Umwelt BAFU angehört werden.
Gemeindestrassen werden im Nutzungsplanverfahren behandelt. Hier ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR Leitbehörde.
Hier ist das Amt für Wald KAWA die Leitbehörde im Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen.
Hier ist das Amt für Landwirtschaft und Natur LANAT die Leitbehörde im Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen.
Je nach Vorhaben ist ein unterschiedliches Verfahren massgeblich:
- 1) Im Wasserbauplanverfahren ist der zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK Leitbehörde.
- 2) Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE erlässt den kantonalen Wasserbauplan im Auftrag des Regierungsrates.
- 3) Die Wasserbaubewilligung erteilt der zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts TBA OIK.
Ob ein kantonaler oder ein kommunaler Wasserbauplan zu erstellen ist, richtet sich nach Art des Gewässers (kantonale oder kommunale Hoheit).
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