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UVP-Pflicht

Die Anlage ist UVP-pflichtig, d.h. sie ist der Umweltverträglichkeitsprüfung UVP unterstellt (im Zweifelsfall entscheidet die Leitbehörde über die UVP-Pflicht eines Vorhabens). Damit besteht die Pflicht, einen Umweltverträglichkeitsbericht UVB zu erstellen, welcher zusammen mit dem Baugesuch bei der Leitbehörde einzureichen ist.

Im UVP-Handbuch des BAFU finden Sie Informationen zur Erstellung eines UVBs.

ACHTUNG: Die UVP-Pflicht erstreckt sich nicht nur auf neue Anlagen, sondern gilt auch für die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen, die im Anhang zur UVPV aufgeführt sind. Die Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage gemäss Anhang UVPV ist dann UVP-pflichtig, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen beinhaltet. Auch bei Sanierungen ist die UVP-Pflicht nach denselben Grundsätzen festzulegen. Eine Sanierung ist UVP-pflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung verbunden ist. Hingegen unterliegen reine Werterhaltungsarbeiten nicht der UVP.

Allgemeine Grundsätze für wesentliche Änderungen bestehender UVP-pflichtiger Anlagen


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